Rot-rot-grün mach Ernst. 29 Jahre nach der Wiedervereinigung kommt die Kehrtwende: Von freie Marktwirtschaft zurück in sozialistische Planwirtschaft. Mit Mietendeckel werden die Hauptstadtwohnungen dem Verfall preisgegeben. Berlin droht zur Kulisse einer Sowjet-Stadt zu werden.
von Christian Hiß
Gestern hat der Berliner Senat das Einfrieren der Hauptstadt-Mieten für die nächsten fünf Jahre beschlossen. Der Beschluss des rot-rot-grünen Senats ist Vorlage für ein entsprechendes Landesgesetz. Der entscheidende Passus - Neuvermietungen - wird wohl lauten: "Bei Vermietung von Wohnungen darf höchstens die zuletzt vereinbarte Miete aus dem vorherigen Mietverhältnis verlangt werden, sofern diese die Mietobergrenze nicht übersteigt."
Doppelte Begrenzung: Einfrieren alter Mieten + Obergrenze
Verstöße werden können mit einer halben Million Euro geahndet werden
Bei dieser Begrenzung handelt es sich nicht bloß um ein einfaches Einfrieren bestehender Mieten, sondern um eine doppelte Begrenzung. Nicht nur wird die “alte Miete” eingefroren, bei einer Neuvermietung wäre diese Miete - wenn sie die Obergrenze übersteigt - sogar zu reduzieren.
Verstöße gegen diesen Mietendeckel sollen als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 Euro Geldbuße geahndet werden, hinzu kämen zivilrechtliche Forderungen auf Rückzahlung und Schadenersatz der getäuschten Mieter.
Modernisierungsmaßnahmen zukünftig genehmigungspflichtig
Berliner FDP: "Instandsetzungen werden so wohl auf die lange Bank geschoben und der Neubau fällt hinten runter."
Doch SPD, Linke und Grüne machen beim bloßen Einfrieren und dem Festsetzen einer Obergrenze noch nicht Halt: auch Modernisierungsmaßnahmen sollen zukünftig genehmigungspflichtig sein. Die FDP-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus twitterte mit Sorge: "Ein #Mietendeckel ist nicht das Entspannungs-Instrument für das es der Senat verkaufen möchte. Instandsetzungen werden so wohl auf die lange Bank geschoben und der Neubau fällt hinten runter."
Doch bei allem Aktionismus der (Dunkel-)Roten und Grünen in der Hauptstadt bleibt die Frage, ob die Pläne zur Wohnungsplanwirtschaft mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Ist die Berliner Wohnungsplanwirtschaft mit dem Grundgesetz vereinbar?
Unbestritten liegt die (zivilrechtliche) Gesetzgebungskompetenz in Sachen Miete beim Bund. Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt; Hausherr hier ist der Bund und nicht die Länder, also auch nicht Berlin. Doch seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für “das Recht des Wohnungswesens” – ohne das eindeutig geklärt ist, was alles darunter fällt.
Nach Ansicht der Berliner SPD fällt eine öffentlich-rechtliche (nicht zivilrechtliche) Regulierung der Mietenhöhe in diesen Bereich. Quasi ein Nebeneinander von Zivilrecht und Öffentlichem Recht – und ein Eingriff in Artikel 14 Grundgesetz (GG).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 14 GG stets klargestellt, dass die Eigentumsubstanz geschützt ist, nicht aber die Rendite aus der derselben. Ob die Rendite aber so schutzlos ist, dass der Berliner Senat die rote Fahne auf die Dächer der Hauptstadt setzen kann, bleibt indes fraglich.
So baten etwa die Analysten der Schweizer Bank UBS einen “führenden deutschen Mietrechtsanwalt” um Einschätzung des Berliner Vorhabens. Auch dieser kam zu dem Schluss, dass das Land Berlin keine Kompetenz habe in durch den Bund garantierte Rechte (Vertragsfreiheit) einzugreifen und selbst, wenn Berlin dies unternehmen wollte, es zunächst alle anderen Maßnahmen, etwa Wohnungsneubau und finanzielle Unterstützung von Mietern, ausschöpfen müsste.
Experte warnt: Selbst wenn Berlins Vorstoß verfassungswidrig sei, könnte es Jahre dauern bis die Regelung gekippt wird. Ob Vermieter dann Entschädigung erhalten, sei unklar.
Doch die Analysten der UBS und ihr Rechtsexperte weisen auf ein noch viel größeres Problem hin: Bis die Berliner Regelung gekippt durch höchstrichterliches Urteil gekippt wird, könnten Jahre vergehen. Ob Vermieter danach eine volle oder überhaupt eine Entschädigung erhalten, sei nicht absehbar.
Deutschlands größter Eigentümer-Verband Haus und Grund sieht jedenfalls keinen Raum für eine Zuständigkeit der Länder: Der Bundesgesetzgeber hat das Mietrecht abschließend geregelt.