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Corona - Was darf der Staat, welche Rechte haben Bürger?

Das Coronavirus breitet sich nun auch rasant bei uns in Europa aus. Bürger sind verunsichert. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet daher im Folgenden die wichtigsten Fragen zu den Themenblöcken „Was darf der Staat“, „Arbeitsrecht“, „Reisen“ und „Events“.  

 

Was kann der Staat tun, wenn sich das Coronavirus weiter ausbreitet?

Unsere Rechtsordnung ist so gestrickt, dass selbst für die düstersten Szenarien Vorgehensweisen in Gesetzen geregelt sind. Da überlässt der Gesetzgeber nichts dem Zufall. Angenommen, es käme also wirklich zu einer Corona-Epidemie, ist deshalb genau geregelt, was zu tun ist.

Am ehesten dürfte hier das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zur Anwendung kommen. Darin ist geregelt, welche Maßnahmen der Staat ergreifen darf, wenn die Ausbreitung ansteckender Krankheiten droht. Darunter fallen Krankheiten wie Cholera, Masern, Mumps, Pest oder Ebola, aber auch bisher unbekannte gefährliche Krankheiten, worunter das Coronavirus fallen dürfte. Im Falle solcher Infektionskrankheiten darf der Staat die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. So darf die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 IfSG etwa größere Menschenansammlungen verbieten oder Personen verpflichten, ihren Aufenthaltsort nicht zu verlassen.

Der größtmögliche Eingriff wäre die Versetzung einzelner Erkrankter in Quarantäne nach § 30 IfSG. Hier wird der Betroffene auf einer besonders gesicherten Station isoliert untergebracht.

Darf der Staat auch gegen meinen Willen Quarantäne verordnen?

Ja, dies kann sogar gegen den Willen des Patienten erfolgen, denn in einer solchen Situation überwiegt der Schutz der Allgemeinheit der persönlichen Freiheit des Einzelnen. Um eine Flucht oder Selbstverletzung des Erkrankten zu verhindern, dürfen ihm zudem dafür geeignete Gegenstände abgenommen werden.

Gelingt dem Infizierten dennoch die Flucht, darf die zuständige Behörde diesen im Rahmen des Verwaltungszwangs mit Gewalt wieder in Gewahrsam nehmen und in Quarantäne unterbringen. Als letzte Möglichkeit dürfte sogar von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden, denn die Ansteckungsgefahr für eine Vielzahl von Personen wäre so hoch, dass zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung geboten sein kann, flüchtige Patienten unschädlich zu machen.

Wer darf Zwangsmaßnahmen wie Quarantäne vornehmen?

Wer dafür zuständig ist, solche Zwangsmaßnahmen vorzunehmen, richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. In NRW sind dafür zum Beispiel die Gemeinden zuständig – also insbesondere Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt und Gesundheitsamt.

Nehmen die Patientenzahlen jedoch ein besonders großes Ausmaß an, geht die Zuständigkeit auf die Kreise und das Land über, denn dann ist ein koordiniertes Handeln geboten. In der Regel wird dann auf Landesebene ein Krisenstab eingerichtet. Die Landesbehörden dürfen dann wiederum Weisungen an die örtlichen Einsatzkräfte erteilen. Die klaren Vorgaben zeigen, dass auch im Krisenfall die Mühlen der Bürokratie wie ein Schweizer Uhrwerk arbeiten. 

Darf im Ernstfall auch die Bundeswehr einschreiten?

Ein Szenario, in welchem die örtlichen Behörden mit der Krisenbewältigung überfordert sein könnten, ist zumindest denkbar und nicht gänzlich ausgeschlossen. Dann kann es tatsächlich rechtlich dazu kommen, dass auch die Bundeswehr zu Hilfe eilt. Dafür müssen jedoch hohe Voraussetzungen erfüllt sein, denn der Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist eigentlich nach Art. 87a Abs. 2 Grundgesetz (GG) verboten.

Eine Ausnahme lässt jedoch Art. 35 Abs. 2 und 3 GG zu, wonach im Katastrophenfall Amtshilfe geleistet werden darf. Dann darf die Bundeswehr sog. Amtshilfe leisten und auch im Bundesgebiet hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Darunter fielen dann auch Zwangsmaßnahmen gegenüber flüchtigen Quarantäne-Patienten.

Und was ist mit Organisationen wie dem THW oder dem Roten Kreuz?

Neben der Bundeswehr helfen auch noch andere Organisationen, wie das THW oder das Rote Kreuz mit. Auch wenn es sich beim THW um eine Bundesanstalt handelt, sind deren Helfer keine Beamten, sondern Freiwillige. Sie unterliegen den Weisungen der Behörde, die ihre Hilfe angefordert hat und sind deshalb lediglich als Verwaltungshelfer ohne hoheitliche Befugnisse einzuordnen.

Deshalb sind die THW-Freiwilligen nicht befugt, Infizierte zwangsweise in Quarantäne unterzubringen. Gleiches gilt für das Rote Kreuz und andere private Hilfsorganisation.

Allerdings könnten etwaige Zwangsmaßnahmen durch Private in strafrechtlicher Hinsicht aufgrund von Situationen wie Notwehr oder wegen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandes gerechtfertigt sein, sodass etwaige strafrechtliche Konsequenzen nicht zu befürchten wären. So etwa, wenn ein Infizierter direkt auf mich zukommt und droht, mich anzugreifen oder zu infizieren.

Alle Deutschen genießen nach dem Grundgesetz Freizügigkeit. Darf diese eingeschränkt werden?

Nach Artikel 11 des Grundgesetzes (GG, Freizügigkeit) genießen alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Mit der in Artikel 11 GG geregelten Freizügigkeit ist die Freiheit gemeint, an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt oder Wohnsitz nehmen zu können. Mit Aufenthalt ist ein vorübergehendes Verweilen an einem Ort gemeint, wie etwa bei einem Urlaub.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 Var. 3 GG jedoch, darf das Freizügigkeitsgrundrecht eingeschränkt werden, wenn dies zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen erforderlich ist. Die Regelung wird in der juristischen Literatur als „Katastrophenvorbehalt“ bezeichnet.

Zur Seuchengefahr:

Die Bekämpfung von Seuchengefahr wird als Schutzgut nicht nur in Art. 11 Abs. 2 Var. 3 GG, sondern ebenfalls in Art. 13 Abs. 7 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) genannt. Demgemäß ist von einer Seuchengefahr nur auszugehen, wenn die Ausbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten droht, was im Falle des Coronavirus je nach weiterer Entwicklung durchaus anzunehmen sein kann. 

Erforderlich können dann z.B. auch Einreise- und auch Aufenthaltsverbote sein.

Können rechtlich auch Sperrbezirke eingerichtet werden? Und betrifft das dann auch Personen- und Fahrzeugverkehr?

Ja, zulässig ist auch die Einrichtung von Sperrbezirken. Dies würde sodann auch Beschränkungen des Personen- und Fahrzeugverkehrs mit sich bringen. Entsprechende Ermächtigungen enthalten beispielsweise die §§ 28 ff. IfSG und § 6 Abs. 1 Nr. 17 lit. a Tiergesundheitsgesetz. § 17 Abs. 1 und 2 IfSG ermächtigt die zuständige Behörde, die zur Bekämpfung meldepflichtiger Krankheitserreger und Krankheiten erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Entsprechende Ge- und Verbote können die Landesregierungen nach Abs. 4 auch durch Rechtsverordnung erlassen.

Zum Recht der Gefahrenabwehr gehören dann auch Ausgangssperren, die im Regelungsgehalt zwischen Hausarrest und Platzverweis stehen. Ausgangssperren, also das Verbot, öffentliches Gelände wie Straßen oder Plätze zu betreten, sind nicht auf kriegsrechtliche Zustände beschränkt, die das Grundgesetz im Normalfall nicht kennt, sondern sie können z.B. auch bei Seuchengefahr durchaus als Mittel der Gefahrenabwehr oder als Notstandsmaßnahme im Sinne des Art. 91 GG in Betracht kommen.

Ich befürchte mich mit dem Coronavirus anzustecken. Muss ich zur Arbeit gehen?

Arbeitnehmer sind zur Arbeit verpflichtet. Allein die Befürchtung sich anzustecken reicht nicht aus, um der Arbeit fern zu bleiben. Der Arbeit fernbleiben dürfen Arbeitnehmer nur, wenn sie auch tatsächlich arbeitsunfähig sind. Die Angst vor einer Ansteckung auf der Arbeit oder dem Weg dorthin, ist nicht ausreichend.

Muss ich zur Arbeit kommen, obwohl der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) eingestellt wurde?

Das sogenannte „Wegerisiko“ trägt der Arbeitnehmer. Gemeint ist damit, dass es in dem Bereich des Arbeitnehmers liegt, pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen. Gibt es jedoch keine Möglichkeit zur Arbeit zu kommen, kann auch das Gehalt ausbleiben. Eine Abmahnung kommt dann allerdings auch nicht direkt: Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Unpünktlichkeit selbst zu verschulden ist. Anders ist dies nur, wenn Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.

Mein Arbeitgeber schließt wegen des Coronavirus. Muss ich Zwangsurlaub nehmen?

In diesem Fall muss kein „Zwangsurlaub“ genommen werden, denn wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließt und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Urlaub müssen Arbeitnehmer dafür nicht nehmen.

Was ist, wenn die zuständige Behörde den Betrieb schließt? Bekomme ich weiterhin meinen Lohn?

Dies ist grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Ähnliches passierte bereits in Italien. Hierbei dürfte es sich um einen Fall des Betriebsrisikos handeln. Zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören all diejenigen Umstände, welche die Arbeitsleistung und damit deren Annahme durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich machen, die im betrieblichen Bereich liegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Störung vom Arbeitgeber selbst verursacht wurde.

Zum Betriebsrisiko können auch äußeren Umstände zählen. Eine Störung kann daher auch durch eine Einstellung des Betriebs im Anschluss an eine behördliche Anordnung bewirkt werden. Es kommt darauf an, ob die Störung generell im Risikobereich des Arbeitgebers liegt.

Wird der Betrieb wegen des Coronavirus geschlossen, so wird der Arbeitnehmer in vielen Fällen daran gehindert, seine vertraglich geschuldete Arbeit leisten zu können. Da dies im Risikobereich des Arbeitgebers liegt, erhält der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 3 BGB Lohnfortzahlung.

Erhalte ich weiterhin meinen Lohn, wenn ich in Quarantäne muss?

Sollte sich die Situation weiter verschärfen und sollten daraufhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Weiterverbreitung des Coronavirus einzuschränken, kann neben Beschäftigungsverboten auch die Beobachtung bzw. Quarantäne einzelner Personen angeordnet werden. Bei einem infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots wegen eines bloßen Verdachts, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Dieser orientiert sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs.

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Person tatsächlich krank ist und krankgeschrieben wird, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Man bekommt dann sechs Wochen lang sein Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld.

Darf mich mein Arbeitgeber aktuell ins Ausland schicken?

Generell darf er das. Es besteht kein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht. Ob der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Ausland verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Doch auch wenn der Arbeitsvertrag Auslandsreisen vorsieht, so kann der Arbeitgeber seine Angestellten nicht uneingeschränkt ins Ausland schicken.

Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) darf er das ihm zustehende Weisungsrecht nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Im Rahmen einer Abwägung der gegenseitigen Interessen muss zwingend auch die Fürsorgepflicht beachtet werden, welche den Arbeitgeber trifft. Hierzu zählt insbesondere der Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter.

Liegt eine erhebliche Gefährdung des Arbeitnehmers vor, so entspricht eine Auslandsreise nicht mehr billigem Ermessen. Dies gilt besonders dann, wenn für die Region eine offizielle Reisewarnung ausgegeben wurde. Dies gilt für einige Regionen in China, nicht aber für Italien. Derzeit gibt es keine aktuelle Reisewarnung. Dienstreisen nach Italien steht aktuell noch nichts im Wege, wenngleich auch hier die Reise billigem Ermessen entsprechen muss.

In anderen Fällen kann z.B. auch die individuelle Situation des Mitarbeiters eine Rolle spielen. Wenn eine Vorerkrankung besteht, kann dies in einer vorzunehmenden Abwägung dazu führen, dass der Mitarbeiter die Reise verweigern kann. Dies allerdings muss im Einzelfall geprüft werden.

Was ist wenn die Kita / Schule meines Kindes schließt - darf ich dann frei machen?

Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich seine Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut ist oder nicht. Eltern haben sich dann um eine alternative Betreuung zu kümmern.

Wenn überhaupt keine Betreuung zu organisieren ist, kann jedoch vor allem bei kleineren Kindern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht für ein Elternteil bestehen. Dann muss der Arbeitgeber im Zweifel den Arbeitnehmer freistellen – dies dann allerdings unentgeltlich.

Ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer intakt, dann ist es auch häufig möglich, die Fehlzeiten nachzuarbeiten oder kurzfristig Urlaub zu nehmen. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Der Arbeitnehmer kann nicht von sich aus kurzfristig Urlaub nehmen, denn jeder Urlaub muss beantragt und genehmigt werden.

Darf ich von zu Hause aus arbeiten?

Sofern bloße Angst vor der Ansteckung der Grund ist, so sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Ob Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten dürfen, entscheidet alleine der Arbeitgeber. Sofern es bei Ihrem Arbeitgeber eine solche Sonderregelung wegen des Coronavirus derzeit nicht gibt, gilt als Arbeitsort weiterhin der vertraglich vereinbarte Ort, welcher im Zweifel der Betrieb ist. Erscheint man nicht zur Arbeit, kann der Arbeitgeber abmahnen und letztlich sogar kündigen.

Was muss mein Arbeitgeber sonst beachten?

Den Arbeitgeber trifft eine generelle Fürsorgepflicht seinen Arbeitnehmern gegenüber. So muss er Hygienevorschriften beachten, um die Verbreitung von Krankheiten zu beachten. Daher finden sich in vielen Einrichtungen Desinfektionsmittel und Hygieneempfehlungen.

In besonderen Fällen kann sogar die Verpflichtung bestehen, besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dann müssen beispielsweise Atemmasken zur Verfügung gestellt werden. Den Arbeitgeber trifft zudem die Pflicht, seine Mitarbeiter über Infektions- und Erkrankungsrisiken aufzuklären. Dies gilt vor allem dann, wenn dem Arbeitgeber erhöhte Risiken bekannt sind, z.B. wenn sich unter den Mitarbeitern China-Reisende befinden.

Muss/kann ich meinen Urlaub stornieren?

Wen Airlines die Flüge von sich aus streichen, erhalten Betroffene ihr Geld zurück. Wer allerdings aus Angst vor Ansteckung seinen Flug stornieren möchte, der muss die Kosten selbst tragen. Ein Anspruch besteht nur, wenn es eine offizielle Reisewarnung für das entsprechende Reiseziel gibt.

Ob von den Airlines dennoch derzeit eine kostenfreie Stornierung angeboten wird, muss im Einzelfall bei der jeweiligen Airline nachgefragt werden. Dies allerdings geschieht dann aus Kulanz.

Ähnliches gilt auch bei Pauschalreisen. Urlauber haben nur bei einer offiziellen Reisewarnung einen Anspruch auf kostenfreies Stornieren. Allerdings sagen derzeit vermehrt Reiseveranstalter von sich aus ab. Dann erhalten Urlauber ihre Kosten selbstverständlich zurück.

Es lohnt sich bei seinem Reiseveranstalter nachzufragen, da derzeit einige Reiseveranstalter wie z.B. TUI ihren Kunden mit speziellen Umbuchungs- und Kündigungsrechten entgegenkommen. Gleiches gilt, wenn erhebliche Teile der Reise nicht stattfinden können und Urlauber so zahlreiche, die Reise ausmachende Sehenswürdigkeiten verpassen. Kommt es zu erheblichen Änderungen im gebuchten Reiseplan, so kann auch dies dazu führen, dass Urlauber von der Pauschalreise kostenfrei zurücktreten können.

Müssen Veranstaltungen wegen Corona abgesagt werden?

Es kann passieren, dass Veranstaltung (auch kurzfristig) abgesagt werden. Wenn eine Behörde durch Verwaltungsakt die Durchführung einer konkreten Veranstaltung untersagt, dann hat dies zwingenden Charakter. Der Veranstalter hat dann keine Wahl.

Erhalte ich mein Geld zurück, wenn die Veranstaltung abgesagt wurde?

Hier kommt es zunächst darauf an, warum die Veranstaltung abgesagt wurde. Ist die Fortführung der Veranstaltung bspw. aufgrund Höherer Gewalt nicht möglich, liegt juristisch eine sogenannte Unmöglichkeit vor. Der Veranstalter wird dann von seiner Leistungspflicht (z.B. Konzert, Bundesligaspiel), die er dem Besucher vertraglich schuldet befreit.

Das Resultat: Er muss nicht mehr leisten. Dazu ist er schließlich auch gar nicht mehr in der Lage. Das neue Coronavirus dürfte in Verbindung mit den behördlichen Maßnahmen somit ein Ereignis darstellen, dass höhere Gewalt auslösen kann. Dies führt dazu, dass der Besucher dann auch keinen Eintritt mehr bezahlen muss. Besucher werden also umgekehrt ebenfalls von ihrer Leistungspflicht (Eintrittspreis) befreit.

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